Steuerliche Abzugsmöglichkeiten
Der Bundestag hat am 6. Juli 2007 das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat diesem zugestimmt. Das verabschiedete Gesetz sieht erhebliche Änderungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden und Zustiftungen vor. Hier die wesentlichen Eckpunkte:
Die Höchstgrenzen für den steuerlichen Spendenabzug von bislang 5 % bzw. 10 % werden auf einheitlich 20 % angehoben.
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind einheitlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern abzugsfähig.
Großspenden von > € 25.565 können demnächst unbegrenzt vorgetragen werden. Ein Rücktrag sowie der begrenzte Rücktrag entfallen.
Zustiftungen in das Dotationskapital sind künftig nicht nur im Jahr der Neugründung, sondern jederzeit bis zur Höhe von € 1 Mio möglich (bislang € 307.000 nur für Neustiftungen).
Für Spenden bis zu € 200 genügt der Einzahlungsbeleg bzw. Kontoauszug.
Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wird ein Freibetrag von € 500 eingeführt.
